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Erbschaftssteuer-Rechner

Erbschaftssteuer berechnen: Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz für Ehepartner, Kinder, Enkel, Geschwister und alle anderen – mit Versorgungsfreibetrag, Härteausgleich und Tabelle.

Erbschaftssteuer-Rechner

Erbschaft von 600.000 € an: Kind / Stiefkind – Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €.

Erbschaftssteuer 22.000 € 3,7 % des Werts
Es bleiben 578.000 € nach Steuer
Steuerpflichtiger Erwerb 200.000 € nach Freibeträgen, auf 100 € abgerundet
Steuersatz 11 % Steuerklasse I
Rechenweg
RechenwegBetrag
Wert der Erbschaft600.000 €
− persönlicher Freibetrag400.000 €
= steuerpflichtiger Erwerb200.000 €
× Steuersatz 11 % (ggf. mit Härteausgleich)22.000 €
= Erbschaftssteuer22.000 €

Berechnung nach §§ 14 bis 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Einzugeben ist der steuerliche Wert (bei Immobilien der Wert nach Bewertungsgesetz, abzüglich Schulden und bei Erbschaften 15.000 € Pauschale für Bestattungskosten). Nicht berücksichtigt: Hausrat-Freibeträge, Familienheim, Betriebsvermögen und Steuerbefreiungen für vermietete Wohnungen. Angaben ohne Gewähr.

Erbschaftssteuer-Tabelle: Was fällt an?

Steuer nach Wert der Erbschaft und Verwandtschaft (Kinder über 27, ohne Versorgungsfreibetrag; Ehepartner mit Versorgungsfreibetrag).

WertEhepartnerKindEnkelGeschwisterPartner, Freunde
100.000 € 0 € 0 € 0 € 13.750 € 24.000 €
250.000 € 0 € 0 € 3.500 € 46.000 € 69.000 €
500.000 € 0 € 11.000 € 33.000 € 120.000 € 144.000 €
750.000 € 0 € 52.500 € 82.500 € 215.000 € 219.000 €
1.000.000 € 26.840 € 90.000 € 152.000 € 294.000 € 294.000 €
2.000.000 € 236.360 € 304.000 € 342.000 € 594.000 € 594.000 €
5.000.000 € 806.360 € 874.000 € 912.000 € 1.494.000 € 1.494.000 €

Erbschaftssteuer-Freibeträge 2026

Jeder Erbe hat einen eigenen Freibetrag, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Ehepartner und Kinder erhalten bei Erbschaften zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag.

VerhältnisSteuerklasseFreibetragVersorgungsfreibetrag
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner I 500.000 € 256.000 €
Kind / Stiefkind I 400.000 € bis 52.000 € (bis 27 Jahre)
Enkel I 200.000 € –
Enkel (Elternteil verstorben) I 400.000 € –
Urenkel I 100.000 € –
Eltern / Großeltern I 100.000 € –
Geschwister II 20.000 € –
Nichte / Neffe II 20.000 € –
Schwiegerkind / Schwiegereltern / Stiefeltern II 20.000 € –
geschiedener Ehepartner II 20.000 € –
unverheirateter Partner III 20.000 € –
Freunde und alle anderen III 20.000 € –

Steuersätze und Freibeträge

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei Erbschaften. Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern bei Schenkungen. Steuerklasse III: alle anderen, auch unverheiratete Partner.

Erbschaftssteuer-Rechner: was er ermittelt

Der Erbschaftssteuer-Rechner schätzt, wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe oder Vermächtnisnehmer auf seinen Anteil am Nachlass zahlen muss. Ausschlaggebend sind der steuerliche Wert des Erwerbs und das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Daraus bestimmt der Rechner Steuerklasse, persönlichen Freibetrag, gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag, Steuersatz und den Betrag, der nach Steuer bleibt. Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren bezieht er auf Wunsch mit ein.

Rechenweg nach dem Erbschaftsteuergesetz

  1. Wert der Erbschaft plus Schenkungen derselben Person aus den vorangegangenen zehn Jahren (§ 14 ErbStG).
  2. Minus persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG, je nach Verwandtschaft zwischen 20.000 € und 500.000 €.
  3. Minus Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: 256.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, für Kinder je nach Alter von 52.000 € (bis 5 Jahre) bis 10.300 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).
  4. Abrundung auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
  5. Steuersatz nach Steuerklasse und Wertstufe zwischen 7 % und 50 % (§ 19 Abs. 1), mit Härteausgleich an den Stufengrenzen (§ 19 Abs. 3).
  6. Bei Vorschenkungen wird die Steuer abgezogen, die nach heutigem Recht auf die frühere Schenkung entfallen wäre.

Drei Beispiele

Erbe Wert Freibeträge Steuerpflichtig Satz Steuer
Ehepartner 900.000 € 500.000 € + 256.000 € 144.000 € 11 % 15.840 €
Kind, 12 Jahre 500.000 € 400.000 € + 30.700 € 69.300 € 7 % 4.851 €
Nichte (Steuerklasse II) 330.000 € 20.000 € 310.000 € 25 % 65.000 €
Berechnet mit dem Erbschaftssteuer-Rechner, ohne Vorschenkungen.

Der Ehepartner zahlt 1,8 % des geerbten Werts. Bei der Nichte greift der Härteausgleich: Nach dem regulären Satz von 25 % wären 77.500 € fällig. Weil der Erwerb die Stufengrenze von 300.000 € nur um 10.000 € überschreitet, wird die Steuer auf die Steuer an der Grenze (20 % von 300.000 € = 60.000 €) plus die Hälfte des Mehrbetrags (5.000 €) begrenzt – zusammen 65.000 €, effektiv 19,7 % der Erbschaft.

Was der Rechner nicht abbildet

Einzugeben ist der steuerliche Wert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten; die Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren nimmt der Rechner nicht vor. Nicht berücksichtigt sind unter anderem die Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie einer Hinterbliebenenrente (§ 17 ErbStG), der steuerfreie Zugewinnausgleich bei Ehepartnern in Zugewinngemeinschaft (§ 5 ErbStG), Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und die Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren (§ 27 ErbStG). Bei Vorschenkungen zieht der Rechner nur die fiktive Steuer nach heutigem Recht ab, nicht eine früher tatsächlich gezahlte höhere Steuer. Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Berechnung ohne Gewähr und keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Weitere Statistiken und Rechner

Wie viel der Staat mit Erbschaft- und Schenkungsteuer einnimmt, zeigt der EU-Vergleich der Erbschaftsteuer-Einnahmen. Einordnen lassen sich Erbschaften mit dem Geldvermögen der privaten Haushalte und der Wohneigentumsquote. Wer Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, rechnet mit dem Schenkungssteuer-Rechner; Hinterbliebene schätzen ihre Rente mit dem Witwenrente-Rechner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und alle anderen nur 20.000 €. Die Freibeträge gelten je Schenker bzw. Erblasser und erneuern sich alle zehn Jahre.

Wie viel Steuer zahlt ein Kind auf eine Erbschaft von 600.000 €?

Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig. Bei 11 % Steuersatz sind das 22.000 € – effektiv 3,7 % des Werts.

Was zahlen Geschwister auf eine Erbschaft von 100.000 €?

Geschwister gehören zur Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag. Auf 100.000 € fallen 13.750 € Steuer an (20 % auf 80.000 €).

Was ist der Härteausgleich?

Wer knapp über einer Wertgrenze liegt, soll nicht plötzlich deutlich mehr zahlen. Der Mehrbetrag gegenüber der Steuer an der Wertgrenze wird deshalb nur aus der Hälfte (bei Steuersätzen bis 30 %) bzw. drei Vierteln des übersteigenden Betrags erhoben. Der Rechner berücksichtigt das automatisch.

Ist das Elternhaus steuerfrei?

Ehepartner erben das selbst genutzte Familienheim steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleiben. Kinder ebenso, solange die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Dieser Rechner bildet das nicht ab – den Wert des Familienheims dann einfach nicht mitrechnen.

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