Erbschaftssteuer-Rechner
Erbschaftssteuer berechnen: Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz für Ehepartner, Kinder, Enkel, Geschwister und alle anderen – mit Versorgungsfreibetrag, Härteausgleich und Tabelle.
Erbschaftssteuer-Rechner
Erbschaft von 600.000 € an: Kind / Stiefkind – Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €.
| Rechenweg | Betrag |
|---|---|
| Wert der Erbschaft | 600.000 € |
| − persönlicher Freibetrag | 400.000 € |
| = steuerpflichtiger Erwerb | 200.000 € |
| × Steuersatz 11 % (ggf. mit Härteausgleich) | 22.000 € |
| = Erbschaftssteuer | 22.000 € |
Berechnung nach §§ 14 bis 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Einzugeben ist der steuerliche Wert (bei Immobilien der Wert nach Bewertungsgesetz, abzüglich Schulden und bei Erbschaften 15.000 € Pauschale für Bestattungskosten). Nicht berücksichtigt: Hausrat-Freibeträge, Familienheim, Betriebsvermögen und Steuerbefreiungen für vermietete Wohnungen. Angaben ohne Gewähr.
Erbschaftssteuer-Tabelle: Was fällt an?
Steuer nach Wert der Erbschaft und Verwandtschaft (Kinder über 27, ohne Versorgungsfreibetrag; Ehepartner mit Versorgungsfreibetrag).
| Wert | Ehepartner | Kind | Enkel | Geschwister | Partner, Freunde |
|---|---|---|---|---|---|
| 100.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 13.750 € | 24.000 € |
| 250.000 € | 0 € | 0 € | 3.500 € | 46.000 € | 69.000 € |
| 500.000 € | 0 € | 11.000 € | 33.000 € | 120.000 € | 144.000 € |
| 750.000 € | 0 € | 52.500 € | 82.500 € | 215.000 € | 219.000 € |
| 1.000.000 € | 26.840 € | 90.000 € | 152.000 € | 294.000 € | 294.000 € |
| 2.000.000 € | 236.360 € | 304.000 € | 342.000 € | 594.000 € | 594.000 € |
| 5.000.000 € | 806.360 € | 874.000 € | 912.000 € | 1.494.000 € | 1.494.000 € |
Erbschaftssteuer-Freibeträge 2026
Jeder Erbe hat einen eigenen Freibetrag, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Ehepartner und Kinder erhalten bei Erbschaften zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag.
| Verhältnis | Steuerklasse | Freibetrag | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € | 256.000 € |
| Kind / Stiefkind | I | 400.000 € | bis 52.000 € (bis 27 Jahre) |
| Enkel | I | 200.000 € | – |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € | – |
| Urenkel | I | 100.000 € | – |
| Eltern / Großeltern | I | 100.000 € | – |
| Geschwister | II | 20.000 € | – |
| Nichte / Neffe | II | 20.000 € | – |
| Schwiegerkind / Schwiegereltern / Stiefeltern | II | 20.000 € | – |
| geschiedener Ehepartner | II | 20.000 € | – |
| unverheirateter Partner | III | 20.000 € | – |
| Freunde und alle anderen | III | 20.000 € | – |
Steuersätze und Freibeträge
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei Erbschaften. Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern bei Schenkungen. Steuerklasse III: alle anderen, auch unverheiratete Partner.
Erbschaftssteuer-Rechner: was er ermittelt
Der Erbschaftssteuer-Rechner schätzt, wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe oder Vermächtnisnehmer auf seinen Anteil am Nachlass zahlen muss. Ausschlaggebend sind der steuerliche Wert des Erwerbs und das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Daraus bestimmt der Rechner Steuerklasse, persönlichen Freibetrag, gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag, Steuersatz und den Betrag, der nach Steuer bleibt. Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren bezieht er auf Wunsch mit ein.
Rechenweg nach dem Erbschaftsteuergesetz
- Wert der Erbschaft plus Schenkungen derselben Person aus den vorangegangenen zehn Jahren (§ 14 ErbStG).
- Minus persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG, je nach Verwandtschaft zwischen 20.000 € und 500.000 €.
- Minus Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: 256.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, für Kinder je nach Alter von 52.000 € (bis 5 Jahre) bis 10.300 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).
- Abrundung auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
- Steuersatz nach Steuerklasse und Wertstufe zwischen 7 % und 50 % (§ 19 Abs. 1), mit Härteausgleich an den Stufengrenzen (§ 19 Abs. 3).
- Bei Vorschenkungen wird die Steuer abgezogen, die nach heutigem Recht auf die frühere Schenkung entfallen wäre.
Drei Beispiele
| Erbe | Wert | Freibeträge | Steuerpflichtig | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|---|---|
| Ehepartner | 900.000 € | 500.000 € + 256.000 € | 144.000 € | 11 % | 15.840 € |
| Kind, 12 Jahre | 500.000 € | 400.000 € + 30.700 € | 69.300 € | 7 % | 4.851 € |
| Nichte (Steuerklasse II) | 330.000 € | 20.000 € | 310.000 € | 25 % | 65.000 € |
Der Ehepartner zahlt 1,8 % des geerbten Werts. Bei der Nichte greift der Härteausgleich: Nach dem regulären Satz von 25 % wären 77.500 € fällig. Weil der Erwerb die Stufengrenze von 300.000 € nur um 10.000 € überschreitet, wird die Steuer auf die Steuer an der Grenze (20 % von 300.000 € = 60.000 €) plus die Hälfte des Mehrbetrags (5.000 €) begrenzt – zusammen 65.000 €, effektiv 19,7 % der Erbschaft.
Was der Rechner nicht abbildet
Einzugeben ist der steuerliche Wert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten; die Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren nimmt der Rechner nicht vor. Nicht berücksichtigt sind unter anderem die Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie einer Hinterbliebenenrente (§ 17 ErbStG), der steuerfreie Zugewinnausgleich bei Ehepartnern in Zugewinngemeinschaft (§ 5 ErbStG), Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und die Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren (§ 27 ErbStG). Bei Vorschenkungen zieht der Rechner nur die fiktive Steuer nach heutigem Recht ab, nicht eine früher tatsächlich gezahlte höhere Steuer. Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Berechnung ohne Gewähr und keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Weitere Statistiken und Rechner
Wie viel der Staat mit Erbschaft- und Schenkungsteuer einnimmt, zeigt der EU-Vergleich der Erbschaftsteuer-Einnahmen. Einordnen lassen sich Erbschaften mit dem Geldvermögen der privaten Haushalte und der Wohneigentumsquote. Wer Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, rechnet mit dem Schenkungssteuer-Rechner; Hinterbliebene schätzen ihre Rente mit dem Witwenrente-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und alle anderen nur 20.000 €. Die Freibeträge gelten je Schenker bzw. Erblasser und erneuern sich alle zehn Jahre.
Wie viel Steuer zahlt ein Kind auf eine Erbschaft von 600.000 €?
Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig. Bei 11 % Steuersatz sind das 22.000 € – effektiv 3,7 % des Werts.
Was zahlen Geschwister auf eine Erbschaft von 100.000 €?
Geschwister gehören zur Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag. Auf 100.000 € fallen 13.750 € Steuer an (20 % auf 80.000 €).
Was ist der Härteausgleich?
Wer knapp über einer Wertgrenze liegt, soll nicht plötzlich deutlich mehr zahlen. Der Mehrbetrag gegenüber der Steuer an der Wertgrenze wird deshalb nur aus der Hälfte (bei Steuersätzen bis 30 %) bzw. drei Vierteln des übersteigenden Betrags erhoben. Der Rechner berücksichtigt das automatisch.
Ist das Elternhaus steuerfrei?
Ehepartner erben das selbst genutzte Familienheim steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleiben. Kinder ebenso, solange die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Dieser Rechner bildet das nicht ab – den Wert des Familienheims dann einfach nicht mitrechnen.
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